Gesetzliche Bestimmungen |
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§ 9 Höhe der Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen über Dach: (1) Die Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen müssen
(2) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn Gefahren oder |
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§18 Ableitungsbedingungen für Abgase Bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtnennwärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr hat die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist*). Satz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungsbetrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden. *) Bis zu einer max. Höhe, die der zweifachen Höhe des Gebäudes entspricht. |
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§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten (1) Für raumluftabhängige Feuerstätten bis zu einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstättenin einem Raum aufgestellt sind, der
(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm² zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m³ je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen. (3) Für raumluftunabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr all 35 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllen. (4) Für raumluftunabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung haben. Der Querschnitt der Öffnunf muss mindestens 150 cm² und für jedes über 50 kW Nennwärmeleistung hinausgehende kW Nennwärmeleistung 2 cm² mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche lichte Querschnitt darf auf höchstens 2 Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein. (5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche lichte Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht eingeengt werden. |
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§ 4 Aufstellung von Feuerstätten (1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden
(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinrichtungen vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner, abgesaugt wird nur aufgestellt werden , wenn
(3) Raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 7 kW dürfen in Wohnungen und Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Einrichtungen an den Feuerstätten sichergestellt ist, dass die Abgase in gefahrendrohender Menge nicht in den Aufstellraum eintreten können. Das gilt nicht für Feuerstätten, deren Aufstellräume ausreichend gelüftet sind und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben; die Türen müssen dicht und selbstschließend sein. |
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§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten (1) Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn
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§ 6 Heizräume (1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden; § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Heizräume dürfen
(2) Heizräume müssen
(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Deren Öffnung müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen. (4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach §3 Abs.4 angerechnet werden. (5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätte gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Leitungen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen. (6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen,
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